Meldung

Neue Verordnung ab 13.6.2020

Freitag, 12. Juni 2020, 11:31 Uhr
Grundsätzlich

Abstandsgebot, Mund-Nasen-Schutz, Teilnehmendenlisten, Hygiene- und Sicherheitskonzept – diese Worte werden uns auch weiterhin begleiten. Das alles ist nicht aufgehoben. Für alles, was wir im kirchlichen Kontext tun, braucht es ein Hygiene- und Sicherheitskonzept. Für die Gottesdienste und manche Veranstaltung haben wir schon ein Dauerschutzkonzept vorgelegt. Die beiden Fachreferenten haben ein Konzept für die Arbeit mit Kindern, Familien und Jugend entwickelt. Für die Kirchenmusik ist ein Konzeptentwurf in Arbeit. Diese Konzepte müssen immer auf die jeweilige Situation hin angepasst und vom Gemeindekirchenrat befürwortet werden.

Gottesdienste

Dazu gibt es nicht viel Neues. Nach der Info-Nr. 34 (als Anhang beigefügt) gilt nach wie vor ein Verzicht auf das Singen bei Gottesdiensten in Räumen. Bei Gottesdiensten im Freien kann miteinander gesungen werden. Dabei ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von 3 Metern einzuhalten. Die Empfehlung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, bleibt unverändert bestehen.

Arbeit mit Kindern und Familien, Jugendarbeit

Für die Arbeit mit Kindern, Familien und Jugendlichen haben unsere beiden Fachreferenten ein Muster für ein Hygiene- und Sicherheitskonzept erarbeitet. Dort, wo regelmäßige Angebote oder Aktionen und Projekte angeboten werden sollen, muss dieses Konzept auf die spezifische Situation hin konkretisiert und im Gemeindekirchenrat beschlossen werden. Die beiden Fachreferenten stehen für Rückfragen zur Verfügung. Weitere Informationen aus dem Kinder- und Jugendpfarramt mit Blick auf mögliche Sommeraktivitäten siehe im Anhang Info-Nr. 33.

Kirchenmusik

Inzwischen haben mehrere Studien das Verhalten der Aerosole untersucht und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Berufsgenossenschaft ermöglicht unter Einhaltung erhöhter Sicherheitsabstände das Singen und Musizieren. Das Zentrum für Kirchenmusik hat einen Leitfaden herausgegeben. Dieser ist in ein Musterhygiene- und Sicherheitskonzept eingeflossen. Auch dieses muss für die jeweilige Situation konkretisiert und vom GKR bestätigt werden. Wie aus der „Anlage 1 – Regelungen der Länder“ (siehe Anhang) ersichtlich ist, können in Thüringen wieder kirchenmusikalische Konzerte stattfinden. Auch dafür braucht es dann ein spezifisches Infektionsschutzkonzept.

Gemeindefeste

Die Thüringer Verordnung verbietet im §7, Abs 2. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfesten bis hin zur Kirmes. Gleichzeitig wird ermöglicht, für Einzelfälle eine Erlaubnis bei der unteren Gesundheitsbehörde im Landkreis zu stellen. Diese, wie alle anderen Genehmigungen in diesem Zusammenhang sind für den Landkreis Nordhausen 10 Werktage vorher an folgende E-mail-Adresse zu richten: erlaubniswesen@lrandh.thueringen.de.

Seniorenkreise

Nach der neuen Verordnung des Freistaats Thüringen fallen Beschränkungen für Senioreneinrichtungen und Tagestreffs weg. Damit ist auch bei uns wieder möglich, zu Seniorenkreisen zusammenzukommen. Allerdings gelten Abstandsgebot, das Tragen Mund-Nasen-Schutz und die listenmäßige Erfassung auch da. Der Seniorenkreis muss im Hygiene- und Sicherheitskonzept bedacht werden.

Seelsorge in Alten- und Pflegeeinrichtungen

Herr Fuhrmann weist in seinem Schreiben (Info-Nr. 34) darauf hin, dass Seelsorge auf Wunsch von Bewohnern möglich ist und nicht verwehrt werden kann.

Die neue Verordnung, die ab morgen gilt, bleibt zunächst bis 15. Juli in Kraft. Dann wird zu sehen sein, wie sich die Dinge weiter entwickeln. Suchen Sie mit den Gemeinden nach Möglichkeiten und Wegen für die kirchliche Arbeit vor Ort und bleiben Sie in allem behütet und gesund.

Mit segensreichen Grüßen,

Andreas Schwarze
Superintendent
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