Meldung

Neues aus dem Krisenstab für unsere Gottesdienste

Mittwoch, 27. Januar 2021, 11:14 Uhr
Ein Ausschnitt für Thüringen:
§ 6c
Infektionsschutz bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften
(1) Die für die Durchführung von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO müssen eine ständige Wahrung des Mindestabstandsnach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und die Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellen. § 6a Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach Absatz 1 mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde
anzuzeigen
, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.

Bitte beachten Sie, dass Sie gottesdienstliche Veranstaltungen zwei Werktage vorher an:

gesundheitswesen@lrandh.thueringen.de und in Cc: erlaubniswesen@lrandh.thueringen.de

mitteilen!

Für diesen Sonntag bitte spätestens bis morgen, 28.01.2021, die Meldungen an obige E-Mail-Adressen senden!


Mehr finden Sie in den angehängten pdf-Dateien.
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