Meldung

Aktuelle Informationen aus dem Krisenstab

Donnerstag, 21. Oktober 2021, 18:10 Uhr
Vom 15.10.2021

Gottesdienste und Kasualien
Für Gottesdienste gelten weiter die in der geltenden Rundverfügung festgelegten Regelungen (siehe https://www.ekmd.de/aktuell/corona/!) In den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg sind die Kirchen weiter in die Pflicht genommen, selbstverantwortlich für den eigenen Bereich Regelungen in Analogie zu den landesweiten Regelungen zu erlassen und umzusetzen. Das wird mit der Rundverfügung geleistet. Damit sind die Abstände und das Tragen eines qualifizierten Mundschutzes, der am Sitzplatz abgenommen werden darf, wie bisher in der gesamten Landeskirche zu garantieren. Die aktuelle Verordnung des Freistaates Thüringen (Geltung bis 31. Oktober 2021) schließt für Gottesdienste ausdrücklich die Anwendung des 2G oder 3G-Plus-Optionsmodells aus.
Damit soll dem Anliegen der Kirchen entsprochen werden, niemanden vom Besuch von gottesdienstlichen Veranstaltungen auszuschließen.
Es wurde angefragt, ob die Entscheidung über die Anwendung der 2G- oder 3G-Plus-Optionsmodelle
nicht den Gemeinden vorbehalten werden kann. Im Entwurf der neuen Verordnung des Freistaates
Thüringen soll diese Möglichkeit für religiöse
Veranstaltungen – insbesondere für Hochzeiten und
Trauerfeiern – eingeräumt werden. Gemeinden können, aber müssen nicht ein Optionsmodell für
einzelne ihrer Gottesdienste ziehen.
Die Anwendung der 2G- oder 3G-(Plus-)Regelung wird für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen aufgrund der möglichen ausschließenden Wirkung für die gesamte Landeskirche weiterhin nicht
empfohlen. Bei weiter steigenden Infektionszahlen sind Allgemeinverfügungen durch Landkreise und kreisfreie Städte zu erlassen. Bitte behalten Sie diese Verfügungen im Blick. Bisher sind uns aus diesen Verfügungen keine Einschränkungen für
gottesdienstliche Veranstaltungen bekannt.
Musizieren und Chorgesang
Für das Musizieren in Chören und Instrumentalgruppen gibt es keine veränderten Regelungen über die Hinweise der Info-Nr. 77 aus dem Corona-Krisenstab hinaus. Grundsätzlich ist die Anwendung einer 2G-Regelung nun in allen 4 Bundesländern gestattet. Die jeweiligen Rahmenbedingungen sind zu beachten.
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Auch für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben sich die Rahmenvorgaben grundsätzlich nicht verändert.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Martinstag weist das Kinder- und Jugendpfarramt auf einige Eckpunkte hin. Bei den oft in Kooperation stattfindenden Martinsfesten muss z. B. geklärt werden:
• Wer ist Träger der Gesamtveranstaltung,
• bzw. wer trägt für welche Abschnitte die Verantwortung?
• Ein Hygienekonzept mit den entsprechenden Rahmenbedingungen ist vorzuhalten.
• Andachten und Gottesdienste finden nach den üblichen Rahmenbedingungen der EKM statt:
Masken können in Gebäuden am Platz abgenommen werden; Singen mit Maske.
• Bei Umzügen im Freien besteht Maskenpflicht, wenn Abstände nicht eingehalten werden
können.
• Das Singen im Freien ist nur mit Maske erlaubt, wenn die Abstände nicht eingehalten werden
können.
• Bei geplanten Umzügen ist neben den Straßenverkehrsbehörden/Ordnungsämtern immer
mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.
• Dabei sollte die gesamte Veranstaltung durchgesprochen werden.
• Es sollte geklärt werden, ob Teilnahmelisten erforderlich sind. Falls auf Listen bestanden
wird, sollte zur Registrierung der Einsatz der Luca-App sollte geprüft werden.
• Das Teilen von Lebensmitteln ist möglich, wenn kontaktfreie Ausgabe, Desinfektion der Hände, das Tragen von Handschuhen von den ausgebenden Personen und das Tragen von Masken an der Ausgabe garantiert sind.
• Lagerfeuer und Stockbrotbacken o. ä. sind in die Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zu verabreden.
Selbstverständlich muss auf die örtlichen Bedingungen und Regelungen geachtet werden.
Testung
Seit dem 11. Oktober 2021 werden Testungen nur noch für den eingeschränkten Personenkreis der aus medizinischen Gründen Ungeimpften staatlich finanziert. Für den Dienst in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen gilt weiter, dass die verpflichtenden Tests vom Dienstgeber zu finanzieren
sind. Die Testergebnisse können innerhalb der gültigen Frist dann auch im Freizeitbereich genutzt
werden, wenn sie vom Arbeitgeber bzw. durch ihn beauftragte Personen vorgenommen und bescheinigt sind.
Mitarbeitende in Kirche und Diakonie, die sich nicht impfen und/oder testen lassen wollen, werden
aufgefordert, diese Entscheidung im Interesse der Aufrechterhaltung des kirchlichen Dienstes dringend zu überprüfen. Sollten hierdurch im Einzelfall erhebliche Störungen im Betriebsablauf entstehen, lassen sich möglicherweise dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht immer ausschließen. Das Personaldezernat wird für kirchliche Dienstgeber eine Handlungsempfehlung zum Umgang
mit solchen Situationen erstellen.

Erfurt, den 15.10.2021
Dr. Jan Lemke Christian Fuhrmann
Präsident Oberkirchenrat
zum Überblick
Wir verwenden Cookies um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und geben hierzu Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website an Partner weiter. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Impressum und der Datenschutzerklärung.