Meldung

Meldungen von der 35. Sitzung des Krisenstabes EKM

Dienstag, 11. Mai 2021, 16:17 Uhr
Hier finden Sie die News aus dem Krisenstab der EKM und die neue Länderverordnung für Thüringen.

Ergebnis für Thüringen
Die Thüringer Corona-Maßnahmenverordnung nimmt nunmehr auf die Regelungen in § 28b Infektionsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) Rücksicht. § 28b IfSG enthält für das kirchliche Handeln aber keine unmittelbaren Beschränkungen (Vgl. § 28b Abs. 4).
Kirchliche Veranstaltungen sind als religiösen Zwecken dienende Veranstaltungen möglich (Vgl. § 16). Ansatzpunkt der Infektionsschutzes ist nach § 2 der Verordnung weiterhin die Verringerung der physischen Kontakte zur Senkung der Ansteckungswahrscheinlichkeit. Im Grundsatz sind physische Kontakte auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dies ist auch beim kirchlichen Handeln – ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit im Spezi-ellen – zu beachten und erfordert eine Beschränkung auf die notwendigsten Veranstaltungen. Deshalb sind vor Ort Beschränkungen auf den notwendigen Teilnehmerkreis, Verkürzung der Veranstaltungsdauer und die Möglichkei-ten digitaler Angebote zu prüfen.
Gottesdienste sind nach § 16 nicht untersagt. Die ggf. gesonderten Festlegungen auf Landkreisebene können Ein-schränkungen enthalten. Entsprechend der jeweiligen Raum-/Flächengröße ergibt sich unter Beachtung der Ab-standsregeln aus der Rundverfügung eine Teilnehmergrenze. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist, insbeson-dere etwa durch Bodenmarkierungen bei Aus- und Eingang, sicherzustellen. Einzuhalten sind die
Infektionsschutzregeln nach den §§ 3–5 der Verordnung. Das Infektionsschutzkonzept der Rundverfügung ist das „Gerüst“ für das örtliche Konzept. Ergänzungsbedürftig sind Ausführungen zur Raumkapazität bzw. Flächenkapazität unter freiem Himmel unter Beachtung der Abstandsregeln und zu den Belüftungsmöglichkeiten. Die absolute Teilnehmerbegrenzung (unabhängig von der Raumgröße) bestimmt sich nach den Inzidenzwerten im Landkreis (vgl. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2, 3). Bei einem Inzidenzwert unter 200 sind in Räumen 50 Personen und im Freien 500 Personen zulässig. Ab einem Inzidenzwert von 200 je 100.000 Einwohnern dürfen bei kirchlichen Ver-anstaltungen in Räumen maximal 25 Personen und im Freien maximal 100 Personen (zuzüglich Mitwirkende) teil-nehmen. Ab einem Inzidenzwert von 300 je 100.000 Einwohnern ist die Teilnehmerzahl in Räumen und im Freien auf 10 Personen (zuzüglich Mitwirkende) beschränkt.
Bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen ist unabhängig vom Mindestabstand gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 von mindestens 15jährigen Personen immer eine qualifizierte Gesichtsmaske gemäß § 6 Abs. 2 zu tragen. Bei jüngeren Personen sind auch andere Mund-Nasen-Bedeckungen zulässig. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen in Räumlichkeiten als auch unter freiem Himmel. Die im Gottesdienst Handelnden (z. B. PfarrerIn, LektorIn) dürfen die Maske abnehmen, soweit dies für die Tätigkeit notwendig ist und der jeweils notwendige Mindestabstand sicher eingehalten werden kann. Entsprechendes gilt bei anderen Veranstaltungen oder im Gemeindebüro.
§ 16 Abs. 2 enthält für Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern eine Pflicht zur Anzeige des Veranstalters gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde. Aufgrund der vom Landesverwaltungsamt in Weimar am 29. Januar 2021 ausgestellten „allgemeinen Erlaubnis“ sind Einzelanzeigen nicht erforderlich.
Das gemeinsame Singen von Liedern durch die Gottesdienstgemeinde ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 untersagt. Kantorengesang ist – selbstverständlich unter Wahrung der notwendigen Abstände – davon nicht erfasst.
Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung durch die Teilnehmer bei gottesdienstlichen Veranstaltungen – so sinnvoll ggf. die Anmeldung zur Vermeidung von Stauungen und Ansammlungen auch ist – enthält die Verordnung nicht. Auch besteht nach der Verordnung keine „Testpflicht“.
Kirchliche Trauerfeiern zählen zwar auch zu den Veranstaltungen nach § 16, allerdings legt § 17 Abs. 2 für Bestattungen eine Gesamtzahl von maximal 35 Personen fest. Liegt der Inzidenzwert über 100 ist nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 IfSG die Teilnehmerzahl auf 30 Personen begrenzt. Beschränkungen auf den Familien- und Freundeskreis gibt es darüber hinaus nicht. Es wird empfohlen, bei Bedarf die Durchführung von kirchlichen Trauerfeiern mit mehr Personen auf der Grundlage von § 16 vor Ort mit dem Gesundheitsamt und ggf. mit dem kommunalen Träger abzusprechen. Kirchliche Trauungen sind nicht von der Beschränkung auf 35 Personen erfasst, weil nur die standesamtliche Eheschließung geregelt ist.
Anwesenheitslisten sind bei kirchlichen Veranstaltungen nicht vorgeschrieben, indem eine Pflicht nach § 3 Abs. 4 nur besteht, wenn entsprechendes in der Verordnung steht. Bei § 16, der die kirchlichen Veranstaltungen regelt, steht nichts zur Führung von Anwesenheitslisten
Die Gemeindekreise sind nur bei einem deutlich darstellbaren Charakter als religiöse Veranstaltung möglich, weil sie dann nicht vom Verbot in § 25 erfasst werden. Ein Infektionsschutzkonzept für den jeweiligen Raum ist vorzu-halten, wobei nach § 3 Abs. 2 die spezifische Situation des Arbeitsfeldes berücksichtigt wird, d. h. insbesondere auch die Regelungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Konzerte und Musikunterricht sind grundsätzlich un-tersagt (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 7). Unter den Maßgaben von § 25 Abs. 3 ist musikalischer Einzelunterricht in Präsenz-form zulässig. Angebote zur Freizeitgestaltung oder Unterhaltung sind nicht zulässig. Weitergehende Verbote können von den örtlichen Behörden erlassen werden. Diese sind vor Ort zu klären.
Sitzungen der Leitungsorgane sind nach §§ 8, 11 möglich. Sitzungen sind vorrangig digital durchzuführen und auf das Notwendigste zu beschränken.
Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 auch bei einem Infektionsgeschehen in der Einrichtung möglich (vgl. den Verweis auf § 30 Abs. 4 IfSG). Beim Aufenthalt in den Einrichtungen ist das Tragen einer FFP2-Schutzmaske erforderlich.
Die Bußgeldvorschriften enthalten in § 40 Abs. 3 Nr. 12 auch eine spezielle Regelung zu Verstößen im Rahmen von gottesdienstlichen Veranstaltungen. Diese Vorschrift betrifft maßgeblich die Teilnehmer kirchlicher Veranstaltungen.

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